31.10.2014 / komba gewerkschaft nrw

Beamten-Info 11/2014

Beamten-Info 11/2014: Bundesverwaltungsgericht: Zahlungsansprüche wegen altersdiskriminierender Besoldung zum Teil begründet (Bild: © Gerd Altmann / pixelio.de)
Bild: © Gerd Altmann / pixelio.de

Bundesverwaltungsgericht: Zahlungsansprüche wegen altersdiskriminierender Besoldung zum Teil begründet

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in seiner Entscheidung vom 19.06.2014 festgestellt, dass das frühere System der Besoldungsfestsetzung nach Lebensalter (Besoldungsdienstalter) altersdiskriminierend und damit europarechtswidrig war. Allerdings ist mit dem Zeitpunkt der Umstellung in ein System der Berufserfahrung, auch wenn dies auf dem alten System beruht, eine Heilung des Rechtsfehlers eingetreten.

Gleichzeitig hatte aber der EuGH festgestellt, dass die nationalen deutschen Gerichte zu prüfen haben, ob für die Vergangenheit Entschädigungs- bzw. Schadensersatzansprüche bestehen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in verschiedenen Urteilen vom 30.10.2014 zum Teil bejaht.

Die Entscheidungen sind zum Beamtenrecht des Bundes sowie der Länder Sachsen und Sachsen-Anhalt ergangen, die spätestens ab dem 01.04.2011 das alte System auf ein neues System übertragen hatten.

In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht auf der Rechtsgrundlage des § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 100 € pro Monat rückwirkend bis zur Umstellung des Systems auf neues Recht zuerkannt.

Für Beamtinnen und Beamte in Nordrhein-Westfalen gibt es eine weitere Besonderheit:
Das Land Nordrhein-Westfalen hat das neue Besoldungssystem erst zum 01.06.2013 verabschiedet. Es hätte dem Gesetzgeber aber seit der Bekanntgabe eines Urteils des EuGH vom 08.09.2011 (zur Systemumstellung vom BAT auf den TVöD) bekannt sein müssen, dass das alte System rechtswidrig war. Das bedeutet, dass es neben dem eben geschilderten Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG in Nordrhein-Westfalen sogar noch einen weitergehenden unionsrechtlichen Haftungsanspruch geben kann oder einen Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG. Hierzu liegt bisher keine abschließende verwaltungsgerichtliche Entscheidung vor.

Ausschlaggebend für die genannten finanziellen Ansprüche ist aber eine rechtzeitige schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.

Soweit erkennbar, bleibt die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen, wonach Ansprüche für die Vergangenheit nur für das Haushaltsjahr durchgesetzt werden können, in dem sie erstmals schriftlich beim Dienstherrn angemeldet wurden.

Die komba gewerkschaft nrw hatte in ihrem Beamten-Info Nr. 5/2012 vom 24.02.2012 eine entsprechende Handlungsempfehlung zusammen mit einem Musterantrag herausgegeben. Kolleginnen und Kollegen, die einen solchen Antrag gestellt haben, können ggfls. mit Nachzahlungen rechnen. Eine Antragstellung zum jetzigen Zeitpunkt hat nach derzeitiger rechtlicher Einschätzung keine Erfolgsaussichten mehr.

Sobald uns die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen, werden wir weiter darüber informieren.

Landesvorsitzender Uli Silberbach: „Die aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dokumentiert einmal mehr den fahrlässigen und letztlich rechtswidrigen Umgang der Landesregierung und der Politik in Nordrhein-Westfalen mit berechtigten Anliegen der Beamtinnen und Beamten.“

Köln, den 31.10.2014
V.i.S.d.P.: Michael Bublies, Stellv. Justiziar der komba gewerkschaft nrw, Norbertstraße 3, 50670 Köln

Beamten-Info 11/2014 "Bundesverwaltungsgericht: Zahlungsansprüche wegen altersdiskriminierender Besoldung zum Teil begründet" als pdf-Dokument zum Downloaden

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